Satzung Förderverein vom 25.02.2004 – neu gefasst am 08.11.2023
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Seifersdorfer Schloss“; im folgenden Verein genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Seifersdorf und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins sind die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Kunst und Kultur.
3. Der Verein kann sich anderen Vereinen und Dachverbänden anschließen.
4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Unterstützung des Erhalts, der Erforschung und Erschließung von Kulturdenkmalen in der Gemeinde Wachau.
b) alle Maßnahmen zur Erhaltung und Unterhaltung des Schlosses Seifersdorf sowie der angrenzenden Bereiche und den dazugehörenden Nebengebäuden mit Außenanlagen.
c) Organisation und Durchführung historischer Ausstellungen sowie Aufbau und Unterhaltung einer Heimatsammlung
d) Unterstützung der Museumsarbeit im Schloss Seifersdorf
e) Organisation und Durchführung von Kleinkunst- Veranstaltungen und Ausstellungen im Schloss und dessen Parkanlagen
f) Führungen durch Schloss und Park Seifersdorf
g) Aktivitäten zum Europa-Gedanken: Wiederbelebung der Kontakte zu Brühl-Standorten in Polen, z.B. grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Brody und Strzelce Opolskie zum Aufbau einer Ausstellung
h) Zusammenarbeit mit Epilepsie Zentrum Klein Wachau durch Entwicklung und Durchführung von Freizeitprogrammen, Veranstaltungen und sonstigen inklusiven Aktivitäten, die ein Miteinander behinderter und nichtbehinderter Menschen im Schloss Seifersdorf fördern
i) Zusammenarbeit mit weiteren dem Satzungszweck entsprechenden Institutionen, Einrichtungen und Vereinen, wie der Kirchgemeinde und der Kita „Himmelsleiter“ in Seifersdorf.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Arbeit des Vereins unterstützt. Dabei wird zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern unterschieden. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand, der mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Vereinssatzung als verbindlich an. Personen, denen der Verein für herausragende Verdienste um den Vereinszweck besondere Hochachtung und Dankbarkeit erweisen möchte, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende;
c) bei juristischen Personen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; oder mit Beendigung ihrer Existenz
d) durch Ausschluss aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins grob verletzt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme, fördernde Mitglieder haben keine Stimme. Das Stimmrecht kann in der Mitgliederversammlung nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sowie über deren Beschlüsse sind schriftliche Protokolle anzufertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 8 Abstimmungen
1. In jedem Organ des Vereins entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Zwecks des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Maßgebend ist in jedem Fall die Zahl der abgegebenen Stimmen.
2. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen wird in diesem Fall die Wahl wiederholt.
3. In Sitzungen der Organe des Vereins sind nur Anwesende stimmberechtigt.
4. Unabhängig von Ziff. 3 können Beschlüsse des Vorstands auch schriftlich, per Telefax oder E-Mail, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes, dem widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören:
a) Wahl des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer für das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Beitragsordnung;
e) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand wegen ihrer Bedeutung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt;
f) Änderung der Satzung;
g) Behandlung vorliegender Anträge
h) Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die vorgenannten Punkte sind, soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen, der Behandlung und Beschlussfassung durch die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung vorbehalten.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind entsprechend § 9 Ziff. 2 einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält. Sie müssen einberufen werden, wenn die Mitglieder dies mit einer Mehrheit von mindestens 20 % der Stimmen aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks schriftlich beim Vorstand beantragen.
4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, können bis zu 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, ausgenommen im Falle des § 11 der Satzung. Abstimmungen erfolgen offen; die Mitgliederversammlung kann geheime Abstimmung beschließen.
§ 10 Vorstand
1. Die Wahl zum Vorstand erfolgt in der Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand besteht aus bis zu 9 Personen, darunter dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie dem Schatzmeister.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Sie beginnt für den erstmalig gewählten Vorstand mit der Wahl. Die Amtszeit der folgenden Vorstände beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der gewählte Vorstand im Amt. Im Rahmen der satzungsgemäßen Höchstzahl kann jede Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder hinzuwählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes während seiner Amtszeit kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.
4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Ehrenamt persönlich aus und können es nicht übertragen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben den im Gesetz und den in der Satzung ausdrücklich festgelegten Pflichten insbesondere:
a) Erledigung der laufenden Geschäfte;
b) Vorbereitung von Mitgliederversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von drei Viertel der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sollte die erste Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist in jedem Falle beschlussfähig.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines zu gleichen Teilen an den Seifersdorfer Thal e.V. und die Kirchgemeinde Seifersdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in Seifersdorf zu verwenden haben.
§ 12 Inkrafttreten
Die Mitgliederversammlung hat die Satzung vom 25.02.2004 in der Mitgliederversammlung am 08.11.2023 neu gefasst.